Juli 1

EuGH: Mängelvermutung innerhalb eines halben Jahres nach dem Kauf

EuGH Urt. v. 04.06.2015, Rs. C-497/13

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH galt bisher für den privaten Käufer die Vermutung, dass ein Mangel, der sich innerhalb eines halben Jahres nach Kauf der Sache zeigt, bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Dass es sich aber um einen Mangel an der Sache handelt hatte der Käufer zu beweisen. Aus diesem Grund wurde seitens der Händler meist entgegengehalten, dass die jeweiligen Defekte auf einer fehlerhaften Bedienung/Nutzung beruhen. Dass dies gerade nicht der Fall ist, war für Käufer bisher schwer, oft nur durch teure Sachverständigengutachten nachweisbar.

Der EuGH beurteilt Rechtslage nun anders und sprach sich für eine Beweislastumkehr aus. Die Richter entschieden, dass der Verbraucher lediglich nachweisen muss, dass die gekaufte Sache nicht vertragsgemäß, also mangelhaft ist und sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten gezeigt hat. Sofern ein Gerät innerhalb des ersten halben Jahres nicht so funktioniert wie es sollte, dürfte dies nicht schwer fallen. Wegen des kurzen Zeitraumes zwischen Kauf und Entdeckung des Mangels sei die Vermutung gerechtfertigt, dass dieser „zumindest im Ansatz“ bereits bei der Lieferung vorlag. Damit ist in der Folge der Verkäufer in der Pflicht, nachzuweisen, dass der Mangel auf einer falschen Handhabung beruht oder erst später aufgetreten ist.

Mit dieser Entscheidung stärkt der Europäische Gerichtshof die Rechte der Verbraucher erheblich.
Wann und in welcher Konsequenz diese Rechtsauffassung auch in der nationalen Rechtsprechung umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Juni 24

BGH: Mieter müssen die Installation von Rauchmeldern dulden

BGH Urt. v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 216/14 und VIII ZR 290/14

In den beiden genannten Entscheidungen hatten die Richter des BGH darüber zu befinden, ob Mieter den Einbau von Rauchmeldern in der Wohnung durch den Vermieter dulden müssen. Dies wurde damit bejaht, dass es sich hierbei um Modernisierungsmaßnahmen handele, welche nachhaltig zu einer Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietwohnung führten. Darüber hinaus habe der Vermieter die Umstände des Einbaus nicht zu vertreten, da er gesetzlich hierzu verpflichtet sei.

Mieter könnten sich auch nicht mit dem Argument gegen die Maßnahmen richte, dass Sie schon selbst Rauchmelder installiert hätten. Im Hinblick auf die Sicherheit, welche durch die Rauchmelder gewährleistet werden soll, sei es zweckmäßig, dass die Installation von einheitlichen Geräten und deren Wartung in einer Hand lägen, in der des Vermieters.

Juni 22

BGH Urteil zum Zurückbehaltungsrecht bei Mietmängeln

BGH Urt. v. 17.06.2015, Az. VIII ZR 19/14

In der o.g. Entscheidung befasste sich der Bundesgerichtshof mit der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes an Mietzahlungen, wegen Mängeln an einer Mietwohnung.

Während in der Vorinstanz, das Landgericht Kassel zu einer Mietminderung von 20% ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren 80% der Miete für zulässig befand, wurde dies durch die Richter des BGH verneint. Die Zurückbehaltung des gesamten Mietzinses über einen längeren Zeitraum sei unverhältnismäßig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sei demnach nur solange rechtmäßig, wie hierdurch Druck auf den Vermieter im Hinblick auf die Behebung der Mängel ausgeübt werden könne. Es dürfe also nicht zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden. Zudem müsse das Zurückbehaltungsrecht in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Umfang des Mangels stehen.

Die Richter wiesen jedoch darauf hin, dass Mieter auch nach Ablauf einer längeren Zeit, nach der das Zurückhalten der Miete nicht mehr zulässig sei, nicht schutzlos wären. Neben der Minderung des Mietzinses könnten Mieter auch die Behebung der Mängel einklagen, oder auf Kosten des Vermieters selbst vornehmen.

Juni 12

BGH zum illegalen filesharing

BGH Urt. v. 11.06.2015, Az.: I ZR 19/14, I ZR 21/14 und I ZR 75/14

Urheberrechtsverletzungen, welche vom heimischen Internetanschluss aus begangen werden, können dem Inhaber des Anschlusses teuer zu Stehen kommen. So entschied der Bundesgerichtshof, dass die Inhaber von Urheberrechten im Rahmen des Abmahnverfahrens und der Forderung von Schadensersatz lediglich nachweisen müssten, dass die IP-Adresse des Anschlusses korrekt ermittelt wurde. Wenn dies der Fall ist, wird die Täterschaft des Anschlussinhabers zunächst vermutet. Diesen trifft dann wiederum die Pflicht zur Darlegung von konkreten Fehlern bei der Ermittlung des Anschlusses oder für den Umstand, dass die Urheberrechtsverletzung, ohne eigenes Verschulden, durch einen Dritten verursacht wurde.

Um einem eigenen Verschulden entgegen zu wirken, ist der Anschlussinhaber zur Absicherung des Anschlusses gegen die unbefugte Nutzung durch Dritte verpflichtet. Im Hinblick auf die Nutzung durch Kinder ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn diesen die Nutzung von Tauschbörsen ausdrücklich untersagt wurde. Zur umfassenden Überwachung der Internetnutzung ihrer Kinder sind Eltern nur verpflichtet, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Kinder das Verbot  der Eltern missachten.

Mai 18

Rassistische Bilder bei WhatsApp rechtfertigen Entlassung eines Polizeibeamten

VG Aachen (Urt. v. 30.04.2015, Az.: 1 K 2241/14)

Ein Polizeianwärter hatte in einer WhatsApp-Gruppe zahlreiche Bilder und Postings mit rassistischen und menschenverachtenden Bildern eingestellt. Daraufhin wurde er aus dem Polizeidienst entlassen. Die entsprechende Begründung zur Entlassung durch den Polizeipräsidenten wurde nun durch des VG Aachen bestätigt.

Dem Polizeianwärter habe es offensichtlich an der notwendigen charakterlichen Eignung für den Polizeidienst gefehlt. Dies ergebe sich vorallem daraus, dass von einem Kommissaranwärter, der gerade kein Schüler mehr sei, im Bezug das Thema Rassissmus ein erhöhtes Maß an Selbstkontrolle und Feingefühl erwartet werden könne.

Mai 3

BGH: Keine Mietminderung bei Kinderlärm

Bundesgerichtshof: Urt. v. 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14

Mieter haben keinen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses, auch wenn sie sich durch den Lärm eines angrenzenden Fußballplatzes belästigt fühlen.

Das entsprechende Urteil vom 29.04.2015 (VIII ZR 197/14) begründen die karlsruher Richer damit, dass der Vermieter keinen Einfluss auf die Lärmimmissionen durch einen angrenzenden Bolzplatz habe. Sofern dieser nach den Grundsätzen des Immsissionsschutzrechtes nicht zu beanstanden sei und damit durch den Vermieter zu dulden, müsse dies auch der Mieter hinnehmen. Wenn seitens des Vermieters keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Lärmquelle zu beseitigen, kann der Mieter vom Vermieter weder die Reduzierung des Lärms, noch eine Mietminderung verlangen. Diese Rechte stünden dem Mieter lediglich dann zu, wenn dem Vermieter selbst zivilrechtliche Ansprüche gegen den Geräuschverursacher zukämen, er diese jedoch nicht im Interesse der Mieter durchsetzt.

Entscheidungsrelevant war in diesem Fall darüber hinaus die gesetzliche Regelung des § 22 Abs 1a BImSchG. Nach dieser ist Lärm, der von Kindereinrichtungen, Spielplätzen etc. ausgeht, auch über die Lärmgrenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinaus durch die Nachbarn hinzunehmen sind.

Laut BGH strahlt dieser Grundsatz auch ins Zivilrecht, insbesondere die Zumutbarkeitsschwelle gemäß § 906 BGB aus. Mieter sind hierdurch jedoch nicht schutzlos gestellt. Die Rechtsprechung schränkt die Möglichkeit der Mietminderung lediglich ein. Sofern Grenzwerte überschritten werden und der Vermieter zum Schutz seiner Mieter nicht hiergegen vorgeht, steht Mietern grundsätzlich weiterhin ein Recht zur Mietminderung zu.