Bundesgerichtshof: Urt. v. 29.04.2015, Az.: VIII ZR 197/14
Mieter haben keinen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses, auch wenn sie sich durch den Lärm eines angrenzenden Fußballplatzes belästigt fühlen.
Das entsprechende Urteil vom 29.04.2015 (VIII ZR 197/14) begründen die karlsruher Richer damit, dass der Vermieter keinen Einfluss auf die Lärmimmissionen durch einen angrenzenden Bolzplatz habe. Sofern dieser nach den Grundsätzen des Immsissionsschutzrechtes nicht zu beanstanden sei und damit durch den Vermieter zu dulden, müsse dies auch der Mieter hinnehmen. Wenn seitens des Vermieters keine rechtliche Möglichkeit besteht, die Lärmquelle zu beseitigen, kann der Mieter vom Vermieter weder die Reduzierung des Lärms, noch eine Mietminderung verlangen. Diese Rechte stünden dem Mieter lediglich dann zu, wenn dem Vermieter selbst zivilrechtliche Ansprüche gegen den Geräuschverursacher zukämen, er diese jedoch nicht im Interesse der Mieter durchsetzt.
Entscheidungsrelevant war in diesem Fall darüber hinaus die gesetzliche Regelung des § 22 Abs 1a BImSchG. Nach dieser ist Lärm, der von Kindereinrichtungen, Spielplätzen etc. ausgeht, auch über die Lärmgrenzwerte des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinaus durch die Nachbarn hinzunehmen sind.
Laut BGH strahlt dieser Grundsatz auch ins Zivilrecht, insbesondere die Zumutbarkeitsschwelle gemäß § 906 BGB aus. Mieter sind hierdurch jedoch nicht schutzlos gestellt. Die Rechtsprechung schränkt die Möglichkeit der Mietminderung lediglich ein. Sofern Grenzwerte überschritten werden und der Vermieter zum Schutz seiner Mieter nicht hiergegen vorgeht, steht Mietern grundsätzlich weiterhin ein Recht zur Mietminderung zu.