VG Mainz (Beschl. v. 02.12.2015, Az. 3 L 1482/15)
Gegen den Halter eines Kfz kann gem. § 31a StVZO grundsätzlich eine Fahrtenbuchauflage verhängt werden, wenn mit dem Fahrzeug Verkehrsverstöße begangen wurden und die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war. Eine Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge eines Halters ist jedoch nur im Ausnahmefall zulässig und zwar dann, wenn nicht aufzuklärende Verkehrsverfehlungen auch mit diesen Fahrzeugen zu befürchten sind.
Im konkreten Fall war ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer GmbH Halterin von sechs Betriebsfahrzeugen. Mit einem der Fahrzeuge wurde eine schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen. Nachdem der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden konnte, wurde durch die zuständige Verwaltungsbehorde eine Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge des Unternehmens verhängt und zudem die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Hiergegen wandte sich der Handwerksbetrieb als Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Im daraufhin ergangenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass lediglich die Auflage zum Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug, mit welchem der konkrete Verkehrsverstoß begangen wurde, rechtmäßig sei.
Der Fahrer des Fahrzeuges hätte im Regelfall anhand von Lichtbild und Geschäftsunterlagen ermittelt werden können, was jedoch letztlich an der Mitwirkung der Antragstellerin scheiterte. Der Eilantrag der Antragstellerin sei trotz alledem begründet, die Fahrtenbuchauflage für die weiteren Fahrzeuge nicht verhälnismäßig und damit rechtswidrig. Die Verhälnismäßigkeit einer derart weitreichenden Maßnahme sei nur gegeben, wenn die zuständige Ordnungsbehörde ausreichende Ermittlungen zu Art und Umfang des Fuhrparks angestellt und anschließend eine Prognose getroffen habe, ob zukünftig mit jedem der Fahrzeuge des betroffenen Halters Verkehrsverfehlungen zu befürchten seien. Dies war hier im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht geschehen.