BAG, Urt. v. 16.05.2017, Az.: 9 AZR 572/16
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Urlaubsabgeltungsanspruch und damit dessen Auszahlung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis nicht in Betracht kommen.
Geklagt hatte eine Mitarbeiterin die sich im Rahmen einer Altersteilzeitregelung bereits im freigestellten, passiven Zeitraum befand. Während der aktiven Altersteilzeit hatte die Klägerin Urlaub beantragt, welcher ihr jedoch teilweise versagt wurde. Da die Inanspruchnahme des Urlaubs mit Eintritt in die passive Altersteilzeit nicht mehr möglich war begehrte Sie nun eine finanzielle Abgeltung der Urlaubstag.
Die Richter des BAG begründeten Ihre Entscheidung damit, dass sich ein versagter Urlaubsanspruch zunächst in einen Ersatzurlaubsanspruch wandelt. Sofern dessen Inanspruchnahme nicht mehr möglich sei, entstehe erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 7 BUrlG ein Urlaubsabgeltungsanspruch. Bei der Beurteilung, wann ein Arbeitsverhältnis endet, komme es nicht auf die tatsächliche Ausübung der Arbeitstätigkeit, sondern auf die rechtliche Beendigung an. Ein Arbeitsverhältnis mit Altersteilzeitregelung endet somit nicht schon mit dem Eintritt von der Arbeits- in die Freistellungsphase, sondern erst zum vereinbarten Endtermin des Arbeitsvertrages.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie unter: BAG 9 AZR 572/16
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