Arbeitsgericht Berlin (Urteil v. 17.04.2015, Az.: 28 C 2405/15)
Der Anfang des Jahres 2015 eingeführte gesetzliche Mindestlohn zeigt Auswirkungen und wirft nach und nach Fragen auf.
Das Arbeitsgericht Berlin hat in einer solch bisher ungeklärten Frage nun entschieden, dass eine Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam ist, wenn dieser dem Arbeitnehmer Mindestlohn nur in Verbindung mit einer wesentlichen Herabsetzung der Arbeitszeit anbietet.
Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer den Mindestlohn gefordert und die Herabsetzung der Arbeitszeit abgelehnt, woraufhin er durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Laut Entscheidung der Richter ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die wegen der Forderung des gesetzlichen Mindestlohns ausgesprochen wird, als verbotene Maßregelung nach § 612a BGB anzusehen und damit unwirksam.