Landesarbeitsgericht Düsseldorf , Urt. v. 16.09.2015, Az.: 12 Sa 630/15
Die Erlaubnis des Arbeitgebers vom Arbeitsplatz private Telefonate zu führen beinhaltet nach Auffassung des LAG Düsseldorf nicht die Teilnahme des Arbeitnehmers an kostenpflichtigen Telefongewinnspielen. Ein Verstoß hiergegen rechtfertige jedoch keine fristlose Kündigung.
Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass in der Erlaubnis zu privaten Gesprächen grundsätzlich der Anruf kostenpflichtiger Sonderrufnummern nicht enthalten sei. Die Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin durch mehrfache Nutzung von Sonderrufnummern sei jedoch nicht so schwerwiegend, dass sie eine fristlose Kündigung rechtfertigen könne. Dies sei u.a. dem Umstand geschuldet, dass es keine konkrete Regelung gab, welche die private Nutzung erlaubte, den Anruf kostenpflichtiger Sonderrufnummern hingegen untersagte. Ebenso wirke sich aus, dass die Telefonate während der Pausenzeiten geführt wurden und somit kein Arbeitszeitbetrug vorliege.
Welche Folgen hat diese Entscheidung?
Auch wenn die Entscheidung zu Gunsten der Arbeitnehmer ausgefallen ist, bleibt im Hinblick auf die private Nutzung des Telefonanschlusses am Arbeitsplatz Vorsicht geboten. Im Zweifel sollten Arbeitnehmer vorab eine Klärung mit dem Arbeitgeber herbeiführen.