LAG München (Urt. v. 13.06.2016, Az. 3 Sa 23/16)
Das Landesarbeitsgericht München hat im genannten Urteil entschieden, dass ein Unternehmen fast 50.000 € an eine Angestellte zahlen muss, die laut Arbeitsvertrag als „Praktikantin“ angestellt worden war. Für die Tätigkeit war eine Vergütung von monatlich 300 € vereinbart.
Das LAG urteilte, dass statt des ursprünglichen „Praktikumsvertrages“ zwischenzeitlich ein faktischer Arbeitsvertrag vollzogen wurde, indem die Mitarbeiterin 43 Stunden wöchentlich arbeitete und dies nicht mehr dem Praktikumszweck diente. Die Ausbildung der Frau hatte von der Arbeitszeit nur einen sehr geringen Anteil eingenommen, während in der übrigen Zeit volle Arbeitsleistung erbracht wurde. Die Bezahlung mit 300 € monatlich und damit 1,62 € pro Stunde ist nach Ansicht der Richter sittenwidrig und damit nichtig. Daran ändere auch die Bezeichnung als „Praktikumsvertrag“ nichts. Hieraus ergebe sich für die Angestellte ein gesetzlicher Mindestlohnanspruch von 8,50 € pro Stunde.
Arbeitgeber können also allein durch die Bezeichnung Arbeitsvertrages die Anforderungen des Mindestlohngesetztes (MiLoG) nicht umgehen. Vielmehr stellen solche Umgehungsversuche ein kaum kalkulierbares Risiko für den Arbeitgeber dar und können zu umfangreichen Nachzahlungsansprüchen des Arbeitnehmers führen.