BGH (Urt. v. 15.06.2016, Az. VIII ZR 134/15)
In seiner Entscheidung vom 15.06.2016 hat der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, dass eine fehlende Herstellergarantie im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs einen Sachmangel darstellt. Damit hob es die Entscheidung der Vorinstanzen (LG Ingolstadt, OLG München) auf, welche einen Mangel nicht als gegeben ansahen, da die Herstellergarantie nicht das Verhältnis zwischen Verkäufer und Erwerber sondern ein eigenes Rechtsverhältnis betreffe.
Der BGH urteilte dementgegen und führte aus, dass eine noch laufende Herstellergarantie insbesondere im Rahmen des Gebrauchtwagenkaufs eine Beschaffenheitsvereinbarung darstelle, welche für den Käufer regelmäßig von wesentlicher wertbildender Bedeutung sei. Der seit der Schuldrechtsreform geltende weite Beschaffenheitsbegriff erfasse nicht nur die der Kaufsache direkt anhaftenden Eigenschaften, sondern auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung als wertbildend anzusehen sind.