VG Schleswig (Urt. v. 06.10.2015, Az. 4 A 32/15)
Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schleswig darf eine Gemeinde für Hunde, welche als Kampfhunde oder gefährliche Hunderassen eingestufte sind, deutlich erhöhte Steuern festsetzen.
Im konkreten Fall hatte ein Hundebesitzer geklagt, weil er für sein Tier statt der regelmäßigen Steuer von 96 EUR einen jährlichen Betrag von 1.200 € zahlen sollte. Das Gericht bestätigte die in der Rechtsprechung anerkannte Befugnis der Kommunen die Steuer zu Lenkungszwecken deutlich höher anzusetzen.
Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urt. v. 15.10.2014, Az. 9 C 8.13) kann eine wesentlich erhöhte Hundesteuer für Kampfhunde unzulässig sein. Entscheidend ist, ob diese Steuer eine erdrückende Wirkung entfaltet, was nach Ansicht der Bundesrichter dann der Fall ist, wenn sie den durchschnittlich Aufwand für das Halten eines Hundes deutlich übersteigt.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat diese oberste Rechtsprechung in seine Entscheidung einbezogen, eine erdrosselnde Wirkung jedoch verneint. Diese sei nicht gegeben, da der reguläre Steuersatz nur um das 12.5 fache überschritten werde. Bei der Entscheidung des BVerwG lag eine Überschreitung um den 26 fachen Betrag vor. Zudem sah das VG Schleswig keine erdrosselnde Wirkung, da die Steuer i.H.v. 1.200 EUR die durchschnittlichen jährlichen Haltungskosten von mindestens 1.000 EUR nicht deutlich überschritten.
Wegen der erheblichen Bedeutung der Angelegenheit wurde die Berufung gegen die Entscheidung zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger Rechtsmittel einlegt und wie sich ggf. das OVG Schleswig-Holstein in diesem Fall zu den Voraussetzungen einer erdrückenden Wirkung positioniert.