OLG Nürnberg: Hinweisbeschluss v. 10.08.2017, Az. 13 U 851/17
Das OLG Nürnberg hat in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass Dashcam-Aufnahmen im Zivilprozess verwertbar sind, sofern sich ein Unfallhergang auf andere Weise nicht aufklären lässt.
Dem Rechtsstreit lag ein Verkehrsunfall zugrunde, zu welchem sich die Unfallbeteiligten gegensätzlich äußerten. Durch einen Sachverständigen konnte der Unfallhergang nur unter Nutzung von Dashcam-Aufnahmen aus einem der beteiligten Fahrzeuge rekonstruiert und aufgeklärt werden.
Das Gericht erster Instanz verwertete bei seiner Entscheidung das Gutachten welches unter Berücksichtigung der Aufnahmen erstellt war. Hiergegen richtete sich der Kläger mit der Argumentation, durch die Dashcam-Aufnahmen in seinen Persönlichkeitsrechten und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt zu sein.
Die Richter des OLG Nürnberg bestätigten die Rechtsauffassung der ersten Instanz und erklärten die Verwertung der Aufzeichnung für zulässig, da eine Aufklärung anderweitig unmöglich gewesen wäre. Die Persönlichkeitsrechte seien nur geringfügig tangiert und müssten hinter dem Interesse eines effektiven Rechtsschutzes zurücktreten. Die Richter des OLG betonten jedoch auch, dass die Verwertbarkeit in jedem Fall einzeln geprüft werden müsse.
Da eine höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu dieser Thematik bisher nicht existiert, ist die Entscheidung des OLG Nürnberg jedoch als Richtungsweisend anzusehen.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: OLG Nürnberg, Az.: 13 U 851/17