BGH. Urt. v. 23.09.2015, Az.: 12 ZR 99/14
Der für Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofes hat durch Urteil vom 23.09.2015 entschieden, dass die Zustimmung eines Mannes gegenüber seiner Partnerin zur künstlichen Befruchtung mit Fremdsperma einen Vertrag darstellt, welcher den Anspruch auf Unterhaltsleistungen an das hierdurch gezeugte Kind begründet.
Die Parteien unterhielten über mehrere Jahre eine intime Beziehung. Die Klägerin hegte seit langem einen Kinderwunsch, welcher aufgrund der Zeugungsunfähigkeit des Beklagten jedoch nicht erfüllt werden konnte. Daraufhin entschied sich die Klägerin für eine heterologe Insemination mit Fremdsperma. Dem stimmte der Beklagte schriftlich zu und erklärte sich dazu bereit für die Folgen einer Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung für das Kind zu übernehmen.
In dieser Zustimmung sahen die Richter einen Vertrag zwischen den Parteien zugunsten des Kindes, mit welchem der Beklagte dazu verpflichtete die Vaterstellung einzunehmen. Hieraus ergebe sich dessen Pflicht, so wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes zu sorgen. Dass die Erklärung des Beklagten lediglich auf einem Vertretungsschein des Arztes notiert war, hat nach Auffassung der Richter keine Auswirkung, da eine besondere Form der Zustimmung nicht erforderlich sei.
Für die Praxis bedeutet das, dass die Zustimmung eines Partners zur Fremdinsemination, egal in welcher Form, eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind begründen kann. Bei einer mündlichen Zustimmung wäre diese dann jedoch von deren Nachweisbarkeit abhängig.