LAG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.08.2017, Az.: 6 Sa 137/17
In einem erst kürzlich bekannt gewordenen Urteil das Hessischen Landesarbeitsgerichtes haben die Richter entschieden, dass der heimliche Mitschnitt eines Personalgespräches grundsätzlich dazu geeignet ist eine ordentliche als auch außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies begründete das Gericht damit, dass ein Arbeitnehmer, welcher heimlich ein Personalgespräch aufzeichne gegen vertragliche Rücksichtnahmepflichten gem. § 241 II S. 1 BGB verstoße. Unabhängig von einer strafrechtlichen Bewertung handele der Arbeitnehmer durch die Aufnahme gegen die berechtigten Interessen des Arbeitgebers. Das betroffene Interesse bestehe auf Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes (Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 II GG) darin, dass jedermann ein Recht am gesprochenen Wort habe und selbst entscheiden dürfe ob und wie dieses aufgezeichnet und ggf. weiterverbreitet werde.
Im konkreten Fall wurde der Pflichtenverstoß durch das Gericht als derart erheblich eingestuft, dass hierin ein wichtiger Grund liege, welcher den Arbeitgeber trotz mehr als 15 jähriger Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. § 626 BGB berechtigte. Nachdem der Arbeitnehmer sein Verhalten auch sonst in keiner Weise zu rechtfertigen vermochte, wurde die ausgesprochene Kündigung durch das LAG Frankfurt a.M., wie bereits durch die Vorinstanz als rechtmäßig und damit wirksam anerkannt.
Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier: LAG Frankfurt a.M., 6 Sa 137/17