OLG Hamm, Urt. v. 17.04.2015, Az.: 9 U 34/14
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Schadenersatzklage eines stark alkoholisierten Fußgängers abgewiesen, welcher sich an einen anfahrenden LKW stützte und in der Folge zwischen dessen Hinterachsen geriet.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass die erhebliche Alkoholisierung von 2,49 Promille in einem solchen Maß für den Unfall mit dem Lastwagen ursächlich gewesen sei, dass die Haftung allein aus der Betriebsgefahr des LKW vollständig hinter dem Verschulden des Fußgängers zurücktreten müsse.
Im konkreten Fall konnten keine weiteren Aspekte festgestellt werden, aus denen sich ein über die Betriebsgefahr hinausgehendes Verschulden des Kraftfahrers herleiten lies. Daher genügte seitens des Fußgängers die maßgebliche Eigengefährdung in Form eines Verstoßes gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot, sowie dessen Verkehrsuntüchtigkeit in Folge der erheblichen Alkoholisierung, um ein überwiegendes Verschulden des Geschädigten zu begründen und einen Schadensersatzanspruch auszuschließen.