BAG, Urt. v. 26.10.2017, Az.: 6 AZR 158/16
Das BAG hat im genannten Urteil entschieden, dass eine erhebliche Verlängerung der Kündigungsfristen in AGB auch dann eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten des Arbeitnehmers darstellen kann, wenn die Kündigungsfrist des Arbeitgebers in gleichem Umfang verlängert wird.
Zur Begründung bezogen sich die Richter auf die Grundsätze von Treu und Glauben. Sie führten aus, dass stets eine Einzelfallbetrachtung und Abwägung aller Umstand zu erfolgen habe. Dies gelte auch dann, wenn die vorformulierte verlängerte Kündigungsfrist die Grenzen des § 622 Abs. 6 BGB und des § 15 TzBfG einhalte. (Nach § 622 Abs. 6 BGB darf eine von der gesetzlichen Frist abweichende Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nicht länger vereinbart werden als die für den Arbeitgeber. In § 15 TzBfG sind weitere Besonderheiten der Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse geregelt.)
Bei der Einzelfallbetrachtung sei unter Beachtung des Grundrechtes aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) letztlich festzustellen, ob der Arbeitnehmer durch die verlängerte Kündigungsfrist unangemessen in seiner beruflichen Bewegungsfreiheit eingeschränkt und somit durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteiligt werde.
Im hier gegenständlichen Fall hatte bereits das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die verlängerte Kündigungsfrist zu einer unausgewogenen Konstellation führe, welche auch durch eine vereinbarte Gehaltserhöhung für den Arbeitnehmer nicht aufgewogen werde. Diese Auffassung wurde durch die Richter des BAG bestätigt.